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   BGH, 13.01.1981 - 1 StR 763/80   

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BGH, 13.01.1981 - 1 StR 763/80 (https://dejure.org/1981,6931)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1981 - 1 StR 763/80 (https://dejure.org/1981,6931)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 (https://dejure.org/1981,6931)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Vorliegens eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung

Papierfundstellen

  • StV 1981, 180
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 13.01.1981 - 1 StR 763/80
    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluß vom 27. November 1980 - 4 StR 630/8) kann auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, die das Landgericht der Angeklagten zugebilligt hat, wobei entgegen dem Wortlaut des Urteils (UA S. 9, 16) ersichtlich nicht erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit, sondern erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gemeint ist, für sich allein einen minder schweren Fall begründen.
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 663/84

    Voraussetzungen an die Ausübung strafrichterlichen Ermessens bei der Versagung

    Die Urteilsgründe lassen nämlich besorgen, daß die Strafkammer sich nicht bewußt war, daß die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit für sich allein einen minder schweren Fall des Raubes begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).".
  • BGH, 11.03.1981 - 2 StR 104/81

    Mitberücksichtigung des Gesichtspunkts der Abschreckung bei der Bemessung einer

    Jedenfalls reicht die formelhafte Wendung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BGHSt 26, 97; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).
  • BGH, 15.10.1986 - 2 StR 421/86

    Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit bei zielgerichtetem Vorgehen -

    Auch verminderte Steuerungsfähigkeit kann - allein oder in Verbindung mit anderen zu Gunsten eines Angeklagten sprechenden Umständen - zur Annahme des milderen Strafrahmens führen (vgl. z.B. BGH Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).
  • BGH, 23.09.1982 - 1 StR 569/82

    Möglichkeit der Begründung eines minder schweren Falles durch eine erhebliche

    Das Landgericht hat wegen der beträchtlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB gemildert, hat aber nicht bedacht, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich allein (oder zusammen mit anderen Umständen) einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 2 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; Beschl, vom 13.01.1981 - 1 StR 763/80; ständige Rspr.).
  • BGH, 23.09.1981 - 2 StR 505/81

    Tatrichterliche Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles der

    Die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der dann jedenfalls noch möglichen Milderung wegen Versuchs hätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt, dessen Obergrenze (3 Jahre 9 Monate) nur knapp über der tatsächlichen verhängten Strafe liegt (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1980 - 4 StR 630/80 - und 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 -).
  • BGH, 07.11.1983 - 4 StR 645/83

    Annahme eines minder schweren Falles des Raubes bei verminderter Schuldfähigkeit

    Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83).
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